Für alles kein Gesetz

1) für alles Kein Gesetz – „Die deutsche Gerichtsbarkeit“

Hochgeladen am 15.09.2011

2) für alles Kein Gesetz – „Nichtigkeit des Verwaltungsaktes“

Hochgeladen am 22.01.2011

Muster Texte& Info: http://www.derweisseknopf.de
Nichtigkeit §44 http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/44.html

§ 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes !! (3)!!
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

3) für alles Kein Gesetz – „Natürliche Person“

Hochgeladen am 24.01.2011

natuerlicheperson.de http://www.deutsches-amt.de/html/info…
Die allein rechtsfähige Natürliche Person gem BGB § 1 als Träger von bürgerlichen Rechten und Pflichten ist aber an den Staat — nicht an die Verwaltung — als deren Garanten gebunden und entfaltet erst dann legitim Rechts- und Geschäftsfähigkeit!
Die Organe des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, hier die den „ Personal“ausweis ausstellenden Bediensteten der Gemeinde/Stadtverwaltung, selbst organlose Gebilde, juristische, artifizielle Personen/unbeseelte Objekte, können und dürfen also nur die Existenz von organlosen JURISTISCHEN PERSONEN bescheinigen und deren Verwaltungssitz führen! Definition der juristischen Person

4) für alles Kein Gesetz – „Staatsangehörigkeit“

Hochgeladen am 24.01.2011

http://www.stmi.bayern.de/buerger/sta…

Bayerisches Staatsministerium des Innern
Nachweis (Staatsangehörigkeitsurkunden)
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann durch eine Staatsangehörigkeitsurkunde (Staatsangehörigkeitsausweis) nachgewiesen werden. Sie wird auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde ausgestellt. Der Bundespersonalausweis oder der deutsche Reisepass sind kein Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Sie begründen lediglich die Vermutung, dass der Ausweisinhaber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Regelfall wird die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben, wenn zumindest ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger ist. Weitere Erwerbsgründe stellen Einbürgerungen und seit dem Jahr 2000 auch
der Geburtserwerb von Kindern ausländischer Eltern dar, wenn sich zumindest ein Elternteil seit mindestens acht Jahren rechtmäßig und gewöhnlich im Inland aufgehalten hat. Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit wird dem Antragsteller bereits bestätigt, wenn er nachweist, dass er seit mindestens zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt wurde und er dies nicht zu vertreten hat. Dieses vereinfachte Verfahren ermöglicht es jedoch nicht, den genauen Zeitpunkt des
Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit festzustellen, worauf es jedoch häufig ankommt. In diesen Fällen bedarf es eines umfassenden Feststellungsverfahrens, in dem die konkreten Abstammungsverhältnisse oder der Erwerbsgrund (Einbürgerung oder Geburtserwerb nach dem 01.01.2000) zu überprüfen sind. Ist die Prüfung der Abstammungsverhältnisse erforderlich, muss der Antragsteller nachweisen, dass er und gegebenenfalls die Personen, von denen er seine Staatsangehörigkeit ableitet, spätestens seit dem 01.01.1938 von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger (Deutscher) behandelt wurde. Hierzu sind regelmäßig Geburtsurkunden und gegebenenfalls Heiratsurkunden des Antragstellers erforderlich. Darüber hinaus kommt auch die Vorlage weiterer Urkunden oder anderer schriftlicher Beweismittel z.B. von Heiratsurkunden der Eltern, bzw. deren Scheidungsurteil in Betracht. Zusätzlich hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, von welchen deutschen Stellen er und seine Vorfahren, jemals als Deutsche behandelt wurden. Hierbei wird die Staatsangehörigkeitsbehörde dem Antragsteller in jeder Hinsicht behilflich sein und von sich aus Auskünfte bei anderen Behörden und Stellen einholen (z.B. bei Meldebehörden, Passbehörden, Standesämter, Wehrmachtsauskunftsstellen, Heimatauskunftsstellen usw.). Der Antrag ist bei der Staatsangehörigkeitsbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) einzureichen. Antragsvordrucke sind bei den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt, kreisfreie Stadt) zu erhalten. Ein amtlicher Vordruck ist nicht eingeführt. Wird festgestellt, dass der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit (Rechtsstellung als Deutscher) besitzt, wird die beantragte Staatsangehörigkeitsurkunde ausgestellt. Die Gebühr hierfür beträgt 25,– € Weitere Informationen finden Sie im Bayerischen Behördenwegweiser bei den Behördenleistungen unter dem Stichwort „Staatsangehörigkeitsurkunde“.

5) für alles Kein Gesetz – „Geltungsbereich“

Hochgeladen am 25.01.2011

http://www.wemepes.ch/pdf-Liste/Anhan…

In den Einführungsgesetzen des GVG, der StPO und ZPO sind seit Ende April 2006 tatsächlich die Paragraphen mit dem Geltungsbereich ersatzlos aufgehoben worden. Beweise und dort weitere Links zu weiteren Beweisen:
http://www.dejure.org/gesetze/EGGVG/1… + http://bundesrecht.juris.de/gvgeg/
http://www.dejure.org/gesetze/EGStPO/… + http://bundesrecht.juris.de/stpoeg/
http://www.dejure.org/gesetze/EGZPO/1… + http://bundesrecht.juris.de/zpoeg/
Die Aufhebung des Geltungsbereichs wird so begründet: „Vorschrift aufgehoben durch das Erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.4.2006“
Der aufgehobene § 1 der StPO lautete bis April 2006:
§ 1 Die Strafprozessordnung tritt im ganzen Umfang des Reichs gleichzeitig mit dem
Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft.
Bereits dieser Geltungsbereich war seit 1945 unklar, weil seit 1945 nur die Grenzen von 1937 (alliierte Rechtauffassung) oder von 1939 (Rechtauffassung von Völker-/Kriegsrecht: Grenzen zu Beginn des Krieges sind gültig) gemeint sein konnten, was u. a. bzgl. seit 1945 unter polnische Verwaltung gestellte Reichsprovinzen unplausibel ist.
Daraus folgt: Die Abschaffung des Geltungsbereichs dieser BRD-Gesetzbücher, z. b. des
Gerichtsverfassungsgesetzes, der Strafprozessordnung/des Strafgesetzbuchs und der
Zivilprozessordnung/des Zivilgesetzbuchs, welche 1990 mit der Abschaffung des Geltungsbereichs des Art. 23 des Grundgesetzes a. F. für die sog. „BRD“ begonnen und jetzt vollendet wurde, beweist seit April 2006 mit Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt, dass die Justiz der sog. „BRD“ seit Mai 2006 nur noch für Personen zuständig ist, die bei den örtlichen „BRD — Gerichten“ beantragt und bewilligt bekommen haben, sich der „Herrschaftsgewalt der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland“ unterwerfen zu dürfen.

6) für alles Kein Gesetz – „Schulden??“

Hochgeladen am 25.01.2011

Vorlagepflicht gegenüber den
Prozeßparteien
Gerichtsverwertbare Erklärung an Eides statt nach VwGO
§99; ZPO §§138, 139; gemäß GVG §§16, 21; GG Artikel 101;
StGB §11
The German Empire – Altpreussischer Parademarsch
Verlangen Sie bei Gerichtsprozessen ihren gesetzlichen Richter und lassen Sie sich
bitte nicht durch das angloamerikanische prozessuale Rechtsmittel des ESTOPPEL
ausbremsen.
Drucken Sie das Formular zur Vorlagepflicht gegenüber den Prozeßparteien,
Gerichtsverwertbare Erklärung an Eides statt nach VwGO §99; ZPO §§138,
139; gemäß GVG §§16, 21; GG Artikel 101; StGB §11 aus.
Bestehen Sie auf der Abgabe dieser Erklärung. Widrigenfalls wenden sie sich
an die Justizverwaltung des „Landes“, welches von den Drei Mächten
genehmigt worden ist und bestehen auf der Klärung der Frage, ob es sich um
einen Richter handelt, der Deutsches Recht sprechen wird.
Richter müssen Urteile unterschreiben, und zwar mit VORNAME und ZUNAME. Der
Zuname alleine bedeutet, daß sie als juristische Person handeln wollen; sie wollen
vor allen Dingen die persönliche Haftbarmachtung umgehen. Deswegen betreiben
Sie MIT ZEUGEN die Beweisaufnahme und stellen Sie sicher, daß die Person, die
nur unter ihrem Zunamen in Erscheinung tritt und den Anschein „amtlichen
Handelns“ erwecken will, tatsächlich exitsiert. Diese Tricks sind dann unwirksam,
und es handelt sich mindestens um Vortäuschung falscher Tatsachen, in diesem
Fällen jedoch in der Regel um Hochverrath gemäß §§. 80. ff. StGB (DEUTSCHES
REICH) – milder §. 81 StGB – in Verbindung mit §. 13 StGB (DEUTSCHES REICH),
wenn es das Präsidium des Deutschen Bundes betrifft oder die Bundesfürsten.
önlichen Gesprächstermin sicher“n Emröscthet eHn!ilfe“-Paket für das Widerstandsrecht Die wichtigsten Maßnahmen zur Selbstverteidigung gegenüber dem
Richter EV Vorlagepflicht http://staatpreussen.com/html/richter…

7) für alles Kein Gesetz – „© auf EURO ???“

Hochgeladen am 26.01.2011

http://www.picturetom.com/2009/04/07/…

8) für alles Kein Gesetz – „OrdnungswidrigkeitenGesetz aufgehoben“

Hochgeladen am 05.02.2011

Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird aufgehoben .Art.57 des Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (2. BMJBBG)

http://www.buzer.de/gesetz/7965/ http://www.bmj.bund.de/files/-/2729/Z…

9) für alles Kein Gesetz – „IRRENHAUS-BRD“

https://www.youtube.com/watch?v=Gv5NHvRpAEY

Hochgeladen am 18.03.2011

http://www.deutsches-amt.de/

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