Die Justizverbrecher im angeblichen “Rechtsstaat”

 

Die Justizverbrecher im angeblichen Rechtsstaat -

 

 

Bekanntermaßen ist das hiesige Land nach wie vor besetztes Gebiet und nicht etwa ein Staat, wie es den Menschen seit 70 Jahren vorgelogen wird.

Sogenannte “Gerichte” sind daher keine staatlichen Gerichte, sondern schlicht und einfach Firmen.

Firmen, die keinerlei hoheitsrechtliche Befugnisse besitzen. Mit anderen Worten: Firmen, die illegal und höchst kriminell sind.

Wie kriminell die sind, und wie sie mit Mitarbeitern krimineller sogenannter “Behörden” an einem Strang ziehen, zeigt sich einmal mehr an folgendem Beispiel:

 

 

Die Justizverbrecher im angeblichen Rechtsstaat

 

Die Justizverbrecher im angeblichen Rechtsstaat 2
Was dieser unserer Leser von der sogenannten “Staatsanwaltschaft” zugesandt bekam, zeigt sehr schön, dass Klagen gegen Behördenverbrecher innerhalb des hiesigen Landes sinnlos sind

Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen sogenannte “Justizangehörige”, also gegen Justizkriminelle, wird einfach mal so abgesehen.

Mit anderen Worten: Es wird gar nicht erst ein Ermittlungsverfahren geben.

In dieser Sache liegt folgendes vor:

Urkundenfälschung § 267 StGB: Gebrauch von gefälschten Urkunden. Der Versuch ist strafbar.

Mittelbare Falschbeurkundung § 271StGB: Verwendung von Entwürfen, bzw. Abschriften mit Deklaration als Urkunde.

Nötigung nach § 240 und § 241 Abs.2 StGB: Die Anmaßung als Amtsperson mit Drohung und Nötigung ist strafbar.

Betrug § 263 StGB: Verschaffung von Vermögensvorteilen durch Vortäuschung falscher Tatsachen ist strafbar.

Feststellung der Erschwernis der Tatvorwürfe, da Mitarbeiter eines Scheinamtes oder einer Scheinbehörde rechtlich geschult sind.

Daraus ergeben sich:

– vorsätzlicher Betrug
– vorsätzliche Täuschung
– vorsätzliche Amtsanmaßung
– vorsätzliche Urkundenfälschung § 267 StGB
– vorsätzliche Anleitung Straftaten § 130a i.V. §126 Abs.4 Satz 1 StGB
– Anleitung zur vorsätzlichen Begünstigung § 257 Abs.1 StGB
– vorsätzliche Untergrabung der freiheitlich demokratischen Grundordnung § 81 und § 82 StGB (Hochverrat).

Außerdem ist eine vorsätzliche Rechtsbeugung nach § 339 StGB festzustellen.

All das spielt für Firmen, die hierzulande vorgaukeln, sie seien “Staatsanwaltschaften”, jedoch keine Rolle.

Das Ganze wird mit fadenscheinigen Begründungen abgeschmettert und es wird so getan, als ob die Tatbestände, die klar und deutlich auf der Hand liegen, gar nicht existieren würden.

Selbstverständlich trägt das Schreiben mal wieder wie immer keine Unterschrift, da die Frau Fuchs ja nicht irgendwann am Galgen baumeln möchte, wie damals die angeklagten Kriegsverbrecher des Nürnberger Prozesses.

Reichen Sie Strafprozessanträge daher bitte immer nur bei ordentlichen Gerichten, außerhalb des hiesigen Landes ein.

Sie sehen ja, dass nichts dabei herauskommt, wenn man im eigenen Land Strafprozessanträge gegen Justizkriminelle im eigenen Land stellt, da hierzulande Rechtsbeugung und Korruption bis dorthinaus herrscht.

 

Wir töten nicht länger für reiche Schwerstkriminelle 4

Die Justizverbrecher im angeblichen Rechtsstaat - -Quelle: https://newstopaktuell.wordpress.com/2015/04/01/die-justizverbrecher-im-angeblichen-rechtsstaat/

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